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- | == Chaos Computer Club München e.V. | + | == Chaos Computer Club München e.V. VEREINSSATZUNG |
- | + | ||
- | ===== VEREINSSATZUNG | + | |
=== Präambel | === Präambel | ||
Line 13: | Line 11: | ||
# Der Verein führt den Namen „Chaos Computer Club München“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz ,„e.V.“ ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in München. | # Der Verein führt den Namen „Chaos Computer Club München“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz ,„e.V.“ ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in München. | ||
# Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden Kalenderjahres. | # Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden Kalenderjahres. | ||
+ | |||
=== §2 Zweck und Gemeinnnützigkeit | === §2 Zweck und Gemeinnnützigkeit | ||
# Zwecke des Vereins sind die Förderung der Integration der neuen Informations- und Kommunikationsmedien in die Gesellschaft, | # Zwecke des Vereins sind die Förderung der Integration der neuen Informations- und Kommunikationsmedien in die Gesellschaft, | ||
# Der Satzungszweck wird durch regelmäßige öffentliche Treffen, Informationsveranstaltungen, | # Der Satzungszweck wird durch regelmäßige öffentliche Treffen, Informationsveranstaltungen, | ||
- | # Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " | + | # Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, |
=== §3 Mitgliedschaft | === §3 Mitgliedschaft | ||
Line 25: | Line 25: | ||
# Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. | # Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen. | ||
# Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. | # Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. | ||
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=== §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder | === §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||
# Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen. | # Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen. | ||
# Die Mitglieder sind verpflichtet, | # Die Mitglieder sind verpflichtet, | ||
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=== §5 Ausschluß eines Mitglieds | === §5 Ausschluß eines Mitglieds | ||
# Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. | # Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. | ||
# Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. | # Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. | ||
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=== §6 Beitrag | === §6 Beitrag | ||
# Der Club erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, | # Der Club erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, | ||
# Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. | # Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. | ||
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=== §7 Organe des Clubs | === §7 Organe des Clubs | ||
Line 42: | Line 46: | ||
# die Mitgliederversammlung | # die Mitgliederversammlung | ||
# der Vorstand | # der Vorstand | ||
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=== §8 Mitgliederversammlung | === §8 Mitgliederversammlung | ||
Line 60: | Line 65: | ||
# Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. | # Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. | ||
# Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, | # Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, | ||
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=== §9 Vorstand | === §9 Vorstand | ||
- | # Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, | + | # Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied wird explizit als Vorsitzender und eines als Schatzmeister |
# In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden. | # In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden. | ||
# Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, | # Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, | ||
Line 71: | Line 77: | ||
# Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. | # Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. | ||
# Der Vorstand kann einen ,, | # Der Vorstand kann einen ,, | ||
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=== §10 Finanzprüfer | === §10 Finanzprüfer | ||
# Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. | # Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. | ||
# Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. | # Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. | ||
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=== §11 Auflösung des Clubs | === §11 Auflösung des Clubs | ||
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Konrad-Zuse-Museum. Ist dies nicht möglich, ist das Vermögen dem Deutschen Museum zu übertragen. | Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Konrad-Zuse-Museum. Ist dies nicht möglich, ist das Vermögen dem Deutschen Museum zu übertragen. | ||
- | Stand Frühjahr | + | Stand Frühjahr |