Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.

Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Herkunft sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

  1. Der Verein führt den Namen „Chaos Computer Club München“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz, „e.V.“ ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. März jeden Kalenderjahres.
  1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Integration der neuen Informations- und Kommunikationsmedien in die Gesellschaft, die Aufklärung über Techniken, Risiken und Gefahren dieser Medien sowie die Wahrung der Menschenrechte im Sinne der Präambel. Durch die genannten Zwecke sollen Kultur, Bildung und Wissenschaft gefördert werden.
  2. Der Satzungszweck wird durch regelmäßige öffentliche Treffen, Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitskreise sowie Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie verwirklicht.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Zusammenschlüsse werden.
  2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitragserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen sowie sonstigen Zusammenschlüssen oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  1. Der Club erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    4. die Bestellung von Finanzprüfern,
    5. Satzungsänderungen,
    6. die Genehmigung der Beitragsordnung,
    7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen
    8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. die Auflösung des Clubs.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten zu schriftlich bestellen.
  6. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  1. Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied wird explizit als Vorsitzender und eines als Schatzmeister gewählt. Beide haben jeweils ein bis zwei Stellvertreter.
  2. In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Schatzmeister oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  4. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  5. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  7. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  9. Der Vorstand kann einen „Wissenschaftlichen‟ Beirat einrichten, der für den Club beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Konrad-Zuse-Museum. Ist dies nicht möglich, ist das Vermögen dem Deutschen Museum zu übertragen.

Stand: Frühjahr 2023
(letzte Änderungen durch die Mitgliederversammlungen 2011, 2017, 2023)

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  • Last modified: 2023/01/18 20:25
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